Energieberatung für kommunale Gebäude

Rathaus, Schule, Bauhof, Feuerwehr: Struktur in den Bestand bringen, vom Portfolio bis zum Förderantrag.

Die Frage ist nicht ob, sondern in welcher Reihenfolge

Bis 2045 muss die öffentliche Verwaltung klimaneutral sein. Das trifft auf die vielfältigsten Gebäudeportfolios überhaupt: Rathaus, Schulen, Sporthallen, Feuerwehr, Bauhof, über Jahrzehnte gewachsen und selten ausreichend finanziert. Die Frage ist deshalb nicht, ob saniert wird, sondern in welcher Reihenfolge.

Genau die beantworten wir. Wir analysieren Ihren gesamten Bestand, priorisieren gebäudescharf nach Wirkung je eingesetztem Euro und machen daraus Fahrpläne mit Kosten, CO₂-Wirkung und Förderquote. Sie bekommen Beschlussvorlagen, die im Rat bestehen, und Zahlen, die die Kämmerei nachrechnen kann.

Historisches Rathaus mit beleuchteter Fassade in der blauen Stunde
2045ist die Zielmarke: Bis dahin muss die öffentliche Verwaltung klimaneutral sein

Drei Punkte, an denen kommunale Sanierung scheitert

Jedes Gebäude ist ein Sonderfall

Vom denkmalgeschützten Rathaus bis zur Systembau-Turnhalle braucht jedes Objekt eine eigene Strategie, aber alle brauchen eine gemeinsame Priorisierung.

Die Fristen stehen schon fest

Klimaneutrale Verwaltung bis 2045, kommunale Wärmeplanung, ab 2028 der Nullemissionsstandard für öffentliche Neubauten. Die Anforderungen sind gesetzt, die Ressourcen knapp.

Fördermittel bleiben liegen

Ohne systematische Förderstrategie verfallen Zuschüsse, die Sanierungen um bis zur Hälfte verbilligen würden.

Vom Portfolio zur Beschlussvorlage

Jede Empfehlung kommt mit Kosten, Einsparung und Amortisationszeit. Sie entscheiden auf Basis von Zahlen, nicht von Versprechen.

  • Portfolio- & Verbrauchsanalyse

    Alle Liegenschaften auf einen Blick: Wo lohnt der nächste Euro am meisten? Datenbasierte Priorisierung statt Bauchgefühl.

  • Sanierungsfahrpläne

    Gebäudescharfe Fahrpläne mit Maßnahmen, Kosten und CO₂-Wirkung, als belastbare Grundlage für Haushaltsplanung und Ratsbeschluss.

  • Kommunales Energiemanagement

    Monitoring, Zählerstruktur und Berichtswesen: Einsparungen entstehen im Betrieb, und bleiben nur mit System erhalten.

  • Wärmeplanung verzahnen

    Wir denken Ihre Gebäude mit der kommunalen Wärmeplanung zusammen: Nahwärme, Wärmepumpen, Quartierslösungen.

  • PV auf kommunalen Dächern

    Schulen, Bauhöfe, Kläranlagen: Öffentliche Dächer sind das größte ungenutzte Solarpotenzial vieler Gemeinden.

  • Förderstrategie & Anträge

    Bundes-, Landes- und EU-Programme systematisch kombiniert, wir übernehmen Recherche und Antragstellung.

Rathaus: PV und Sanierungsfahrplan Portfolio Schule · Halle · Bauhof Ein Fahrplan für alle Liegenschaften · Ziel: klimaneutral 2045
Energiekonzept Kommunale Gebäude (Schema)

Welche Pflichten eine Kommune für ihre Liegenschaften hat

Neun Pflichten treffen kommunale Gebäude, und sieben davon haben ein festes Datum. Die früheste läuft am 30. Juni 2026 ab, die teuerste greift 2030, wenn jedes Nichtwohngebäude aus der schlechtesten Effizienzklasse heraus sein muss. Wer heute den Haushalt für 2027 aufstellt, plant die Maßnahmen für 2030 bereits mit.

Die folgende Übersicht nennt zu jeder Pflicht die Fundstelle, damit Ihre Verwaltung sie selbst nachschlagen und in die Beschlussvorlage übernehmen kann.

Gesetzliche Pflichten für kommunale Liegenschaften mit Frist und Fundstelle
PflichtWen sie trifftFristFundstelle
Wärmeplanung aufstellenGemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern (Stand 01.01.2024); alle übrigen Gemeindegebiete30.06.2026 / 30.06.2028§ 4 WPG
Primärenergiebedarf auf höchstens das 3,5fache des Referenzgebäudes senkenjedes Nichtwohngebäude, außer Baujahr ab 1996, Hülle auf WSchV-95-Niveau, Heizung mit Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme2030§§ 40, 41 GModG
Denselben Wert auf das 2,95fache senkendieselben Gebäude, zweite Stufe2033§§ 40, 41 GModG
Gebäudeautomation nachrüsten, dazu BeleuchtungssteuerungNichtwohngebäude mit mehr als 70 kW Nennleistung für Heizung oder Klimatisierung31.12.2029§ 56 GModG
Neubauten als Nullemissionsgebäude errichtenNichtwohngebäude im Eigentum öffentlicher Bauherren, zwei Jahre vor allen anderenab 2028§ 10a GModG
Bedarfsausweis mit Effizienzklasse A bis G und 31 Pflichtangaben vorhaltenalle Nichtwohngebäude; der Verbrauchsausweis entfällt, Begehung oder Fotos werden Pflichtab 01.01.2027Anlage 10a GModG
Ladeinfrastruktur schaffen: ein Ladepunkt je zehn Stellplätze oder Leitungen für die Hälfte der Stellplätzebestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen; Leerrohre allein genügen nicht01.01.2027GEIG
Photovoltaik auf Neubauten über 250 m²Nichtwohngebäude bundesweit; in NRW gilt für die Sanierung kommunaler Dächer bereits seit 01.07.2024 eine eigene Pflichtab 2027§ 106 GModG, § 42a BauO NRW
Heizungsprüfung und hydraulischer AbgleichGebäude mit wassergeführter Heizung30.09.2027§§ 60b, 60c GModG

Was Kommunen häufig falsch zugeordnet wird: Die Pflicht, bis zum 30. Juni 2026 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten, trifft Gemeinden nicht. Das Energieeffizienzgesetz nimmt Kommunen in der Begriffsbestimmung der öffentlichen Stelle ausdrücklich aus (§ 3 Nr. 22 EnEfG), deshalb gelten weder die Schwellen von einer und drei Gigawattstunden nach § 6 Abs. 4 EnEfG noch das jährliche Einsparziel von zwei Prozent. Bund und Länder trifft beides sehr wohl, und die Länder setzen die europäische Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors eigenständig um. Für Ihre Gemeinde ist deshalb das Landesrecht maßgeblich, nicht das Bundesgesetz. Unabhängig davon bleibt ein Energiemanagement der wirksamste Hebel im Bestand, nur eben als Entscheidung und nicht als Auflage. Rechtsstand dieser Übersicht: 21.09.2026.

Häufig gefragt

Muss eine Kommune bis zum 30. Juni 2026 ein Energiemanagementsystem einführen?

Nein. Das Energieeffizienzgesetz nimmt Kommunen ausdrücklich aus der Begriffsbestimmung der öffentlichen Stelle aus (§ 3 Nr. 22 EnEfG). Die Pflicht nach § 6 Abs. 4 EnEfG, ab einer Gigawattstunde ein vereinfachtes und ab drei Gigawattstunden ein vollständiges Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten, richtet sich an Bund und Länder. Die Länder setzen die europäischen Vorgaben für den öffentlichen Sektor eigenständig um, deshalb kann sich für Ihre Gemeinde aus dem Landesrecht trotzdem eine Anforderung ergeben. Das prüfen wir im Erstgespräch mit.

Trifft die Sanierungspflicht für Nichtwohngebäude auch Rathaus und Schule?

Ja. Die §§ 40 und 41 GModG unterscheiden nicht nach Eigentümer, sondern nach Gebäudeart. Jedes kommunale Nichtwohngebäude muss 2030 unter dem 3,5fachen und 2033 unter dem 2,95fachen Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes liegen. Ausgenommen sind Gebäude mit Baujahr ab 1996, Gebäude auf dem Dämmniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 sowie Gebäude, die mit Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme beheizt werden. Welche Ihrer Liegenschaften darunterfallen, zeigt die Portfolioanalyse.

Ab wann müssen öffentliche Neubauten Nullemissionsgebäude sein?

Ab 2028 für Nichtwohngebäude öffentlicher Bauherren, also zwei Jahre vor allen übrigen Neubauten (§ 10a GModG). Praktisch heißt das: Wer heute ein Schulgebäude oder eine Feuerwache plant, sollte den Standard schon jetzt zugrunde legen, weil zwischen Ratsbeschluss und Baubeginn selten weniger als zwei Jahre liegen.

Wie hängen Wärmeplanung und Gebäudesanierung zusammen?

Die Wärmeplanung nach § 4 WPG legt fest, welche Gebiete künftig ein Wärmenetz bekommen und welche dezentral versorgt werden. Erst danach steht fest, ob ein kommunales Gebäude eine eigene Wärmepumpe braucht oder auf den Netzanschluss warten kann. Beides in getrennten Verfahren zu planen ist der häufigste und teuerste Fehler: Es führt zu Heizungen, die vor Ablauf ihrer Nutzungsdauer wieder herauskommen.

Wird die Energieberatung für kommunale Gebäude gefördert?

Ja, über die Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme mit 50 Prozent des förderfähigen Honorars. Der Höchstbetrag richtet sich nach der Nettogrundfläche und liegt bei 850, 2.500 oder 4.000 Euro. Antragsberechtigt sind auch Kommunen und kommunale Eigenbetriebe. Wir übernehmen die Antragstellung.

Der Bund zahlt die Hälfte Ihrer Beratung

Der Bund bezuschusst die Energieberatung für Nichtwohngebäude mit 50 % des Honorars, gestaffelt nach Fläche bis maximal 4.000 €. Wir prüfen im kostenlosen Erstgespräch, ob Sie antragsberechtigt sind, und übernehmen die Antragstellung.

50 %des Honorars, max. 4.000 €

Dreißig Minuten, und Sie wissen, wo Ihr Geld liegt.

Das Erstgespräch kostet nichts und verpflichtet zu nichts. Wir schauen auf Ihre Verbrauchsdaten und sagen Ihnen, welche Maßnahme sich bei Ihrem Gebäude zuerst rechnet.